Die Berufsmaturität während der Lehre ermöglicht es motivierten Jugendlichen neben der Erlangung einer Berufsqualifikation direkt auch den Zugang zur Fachhochschule zu erwerben. Durch die BM während der Lehre können Sie nach der Lehre auch direkt in die Praxis einsteigen und Erwerbseinkommen generieren.
Als Lehrbetrieb erhöhen Sie Ihre Attraktivität durch die Ermöglichung einer lehrbegleitenden Berufsmaturität. BM-Lernende kompensieren die geringere Präsenz im Betrieb durch ihre Leistungsfähigkeit, Selbstorganisation, Produktivität und Selbständigkeit. Die Förderung der Lehre mit begleitender BM unterstützt die Qualifizierung der Fach- und Führungspersonen der Zukunft, was Ihnen als Betrieb wiederum zu Gute kommt.
Anforderungen
Um eine BM 1 absolvieren zu können, müssen Sie über einen gültigen Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige Berufslehre verfügen und eine der folgenden Zulassungsbedingungen erfüllen:
- Bei Übertritt aus der Volksschule: Sie haben eine Empfehlung auf Niveau Sekundarschule.
- Bei Übertritt aus dem Gymnasium oder einer Fachmittelschule: Sie verfügen über eine definitive Aufnahme ins Gymnasium oder die Fachmittelschule.
- Bei Übertritt aus einer ausserkantonalen Schule: Sie erfüllen nachweislich die Zulassungsbedingungen Ihres Wohnsitzkantons.
Können Sie keine dieser Bedingungen erfüllen, müssen Sie eine Aufnahmeprüfung erfolgreich ablegen.
Für den Bildungsgang Gestaltung und Kunst (ARTE) müssen Sie zudem die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen.
Aufnahme in eine BM
- Aufnahme in die Berufsmaturität
Nützliche Informationen
- Lernen fällt Ihnen recht leicht und Sie können ein Ziel auch in anspruchsvolleren Phasen im Auge behalten.
- Sie möchten sich selber auch etwas fordern.
- Vielleicht wissen Sie schon heute, dass Sie später noch weitermachen, sich noch weiter spezialisieren und zu den gesuchten Fachkräften gehören wollen.
- Ein Studium könnte später eine Option werden, Sie sind noch unsicher, aber nicht völlig abgeneigt.
Trifft davon etwas auf Sie zu? Geben Sie sich selber diese Chance und wählen Sie eine Lehre mit BM 1!
Zur BM 1 melden Sie sich beziehungsweise Ihre gesetzlichen Vertreter Sie an.
Der Lehrbetrieb kann Sie nicht anmelden.
Anmeldung für die Bildungsgänge der Sekundarstufe II
Nein, Sie sind nicht angemeldet. Diese Angabe bedeutet lediglich, dass der Lehrbetrieb Ihnen erlaubt die BM 1 zu absolvieren, falls Sie die Zulassungsbedingungen erfüllen.
Zur BM 1 melden Sie sich beziehungsweise Ihre gesetzlichen Vertreter Sie an.
Die BM-Ausrichtungen sind von der Zusammensetzung auf Studienrichtungen an der Fachhochschule ausgerichtet.
Für die BM 1 werden die möglichen Ausrichtungen abgestimmt auf das Berufsfeld der Grundbildung und auf die zugeordnete Fachhochschulrichtung.
Es besteht grundsätzlich kein Wahlrecht.
Grundsätzlich nicht. Der BM-Schulort wird festgelegt aufgrund des Berufsschulortes und des Lehrberufes.
Auch wenn Sie ein ausreichend begründetes Gesuch auf Umteilung einreichten, wäre zusätzliche Bedingung für eine Umteilung, dass die Stundenpläne an den verschiedenen Schulorten kompatibel sind.
Nein. Wenn Sie eine Lehre absolvieren, wird das Schulgeld vom Lehrortskanton übernommen. Es fallen jedoch Kosten für Lehrmittel, Material, Projekte, Ausflüge etc. an.
Der Besuch einer BM an einer privaten, nicht subventionierten Schule ist immer kostenpflichtig.
Der Kanton Bern anerkennt in Erfüllung der bundesrechtlichen Regelungen die Zulassung eines Kantons, in dem zum Zeitpunkt des Erwerbs der Zulassung der Wohnsitz lag.
Erfüllen Sie im Wohnsitzkanton die Zulassungsbedingungen nicht und müssten dort die Prüfung ablegen, so steht es Ihnen frei, sich zur Prüfung im Kanton Bern anzumelden oder aber in Ihrem Wohnsitzkanton.
Für Lernende aus dem Kanton Fribourg gelten besondere Regelungen:
- Personen aus der Gemeinde Kerzers werden im Rahmen des Empfehlungsverfahrens des Kantons Bern von ihren Lehrpersonen beurteilt.
- Erreichen Sie die prüfungsfreie Zulassung im Kanton Fribourg nicht respektive ist für Sie keine Empfehlung der Gemeinde Kerzers gesprochen worden, können Sie auf Wunsch die Aufnahmeprüfung im Kanton Bern ablegen.
Wenn Sie noch nicht länger als 10 Jahre in der Schweiz leben und den Unterricht in der zweiten Landessprache nicht vor dem ersten Schuljahr der Sekundarstufe I besucht haben, können Sie an der Aufnahmeprüfung in der zweiten Landessprache dispensiert werden.
Dazu müssen Sie der Schule vor den Prüfungen ein Gesuch auf Dispensation stellen und belegen, wie lange Sie in der Schweiz leben und dass Sie vor Einschulung in der Schweiz keinen Unterricht in der 2. Landessprache erhalten haben.
Sie müssen jedoch auch bei Dispensation an der Aufnahmeprüfung dennoch den Unterricht besuchen und Erfahrungsnoten erwerben.
An den Berufsmaturitätsprüfungen ist keine Dispensation möglich und Sie werden die gleichen Prüfungen ablegen wie die übrigen Absolvierenden.
Sie können die Nullserien lösen oder durch die Schulen aufgeschaltete bereits durchgeführte Prüfungsserien.
In der 9. Klasse können Sie die Möglichkeiten nutzen, in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik den Stoff der Volksschule verstärkt zu repetieren oder zu vertiefen.
Welche Kompetenzen für die Berufsmaturität in der Ihrem Lehrberuf zugeordneten BM-Ausrichtung erforderlich sind, können Sie dem Kompetenzraster entnehmen:
Grundsätzlich ja, wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie die Kenntnisse und Fähigkeiten bereits erworben haben. Jedoch sollten Sie bedenken, dass eine Volldispensation zu weniger Noten im Zeugnis führt.
Während der BM 1 kommt es in der Regel zu keinen Dispensationen, wenn diese die Erstlehre begleitet.
Nein. Wenn Sie im Laufe der Ausbildung feststellen, dass die BM 1 Ihnen zu viel wird, oder Sie die Promotion nicht bestehen, dann schliessen Sie die Grundbildung ganz normal ab.
Wenn Sie eine kaufmännische Grundbildung absolvieren, dann wechseln Sie in der Folge die Grundbildungsklasse und besuchen nach dem Abbruch der BM eine Klasse im E-Profil.
Wenn Sie eine andere Grundbildung absolvieren, dann bleiben Sie in Ihrer Grundbildungsklasse und besuchen künftig den Allgemeinbildenden Unterricht (ABU) statt der BM 1.
Wenn Sie merken, es wird Ihnen zu viel, dann suchen Sie das Gespräch mit der Leitung der Berufsmaturitätsabteilung und Ihrer Berufsbildnerin oder Ihrem Berufsbildner.
Selbstverständlich ja. Sie können jedoch nur einen formalen Ausgleich erhalten, keine inhaltlichen Erleichterungen.
Informieren Sie sich bitte näher über die nachstehenden verlinkten Informationen für Kandidatinnen und Kandidaten mit diagnostizierten Beeinträchtigungen.
Weiterführende Links
- Dispensationen und Sprachdiplome
- Nachteilsausgleich
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- Website-Empfehlung: BM während der Berufslehre – BM 1